Ein Insolvenzverfahren kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet werden. Damit während der Prüfung zur Zulassung zum Insolvenzverfahren die Gefahr der weiteren Verschlechterung des bereits geschwächten Unternehmens minimiert wird, kann das Insolvenzgericht vorsorglich einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der während des Insolvenzverfahrens das dem Schuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt. Dieser muss eine geschäftskundige, von den Insolvenzgläubigern und dem Gemeinschuldner unabhängige Person sein. Er wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt und von diesem Gericht beaufsichtigt. Der vom Insolvenzrichter bestellte Insolvenzverwalter kann in der ersten Gläubigerversammlung ausgetauscht werden. Diese hat nämlich Vorschlags- und Wahlrecht über die Ernennung eines anderen Insolvenzverwalters. Dieser neu gewählte Insolvenzverwalter muss jedoch vom Insolvenzgericht bestätigt und sechs Wochen nach der Insolvenzeröffnung bestellt werden. Die Entlassung dessen erfolgt nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (§§ 57, 59 InsO). Als Insolvenzverwalter werden überwiegend Rechtsanwälte aber auch Betriebswirte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestellt. Es besteht jedoch keine formale Möglichkeit, sich zum Insolvenzverwalter ausbilden zu lassen. Um einen gewissen Standard beziehungsweise eine entsprechende Qualität der Insolvenzverwalter sicherzustellen, haben sich die Insolvenzverwalter in einem Verband organisiert. Die Wahl zum Insolvenzverwalter obliegt dem Insolvenzrichter und ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt.
Aufgaben des Insolvenzverwalters ist es,
- die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen und zu ermitteln sowie nicht zugehörige Teile auszuscheiden (sog. Aussonderung),
- ein Verzeichnis mit allen Gläubigern zu erstellen,
- Verträge abzuwickeln,
- die Masse zu verwerten und
- den Erlös unter den Gläubigern aufzuteilen.
Er fällt die Entscheidung über die Zukunft des zahlungsunfähigen Unternehmens: Sanierung oder Liquidierung. Ihm obliegt weiterhin die Durchführung der Insolvenzanfechtung.
Nach § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Insolvenzverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen bei der Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Ihm obliegen die Pflichten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er das Geschäft des Schuldners fortführt. Dem Masseschuldgläubiger ist der Insolvenzverwalter für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Führt er das Geschäft also ganz oder teilweise fort, so haftet er den Gläubigern von Masseschuldansprüchen, wenn er hätte erkennen können, dass er die Masseverbindlichkeiten nicht würde tilgen können.
Am Ende eines Insolvenzverfahrens stellt der Insolvenzverwalter seine Arbeit ein. Prinzipiell kann ein Insolvenzverfahren erst nach der Verwertung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen werden. Sein Honorar erhält der Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzverfahren. Die Höhe dessen orientiert sich an der Größe der Insolvenzmasse und steht in Abhängigkeit zu den beglichenen Forderungen. Sofern er die Zustimmung des Insolvenzrichters erhält, kann er sich einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse genehmigen.