Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind 

  • die drohende Zahlungsunfähigkeit, 
  • die Zahlungsunfähigkeit und 
  • die Überschuldung. 

Lediglich die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung lösen die Verpflichtung zur Stellungnahme eines Insolvenzantrags aus. Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet nur das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bedeutet, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, vgl. § 18 II InsO. Dieser Insolvenzgrund gibt nur dem Schuldner das Recht, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Gläubiger können sich nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit berufen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfordert eine Prognose der künftigen Liquiditätslage. Feststellbar ist diese durch einen Finanzplan, der für den Prognosezeitraum Ein- und Auszahlungen gegenüber stellt. Erfasst werden dabei einerseits die Zahlungsmittel, die gegenwärtig vorhanden sind und bis zum künftigen Stichtag noch verfügbar werden. Andererseits orientiert sich der Finanzplan an den Zahlungspflichten. Im Regelfall sollte im Finanzplan ein Zeitraum von sechs Monaten dargestellt werden. 

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) meint, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, vgl. § 17 II InsO. Entscheidend ist somit die Fähigkeit, nicht die Bereitschaft zur Zahlung. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeit mit vorhandenen oder der innerhalb von drei Wochen zu generierenden Liquidität nicht erfüllen kann. Dabei bedeutet nicht jede Zahlungsstockung eine Zahlungsunfähigkeit. Kann der Schuldner kurzfristig – spätestens binnen drei Wochen – wieder für Liquidität sorgen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. In der Regel ist eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in drei Schritten. Als erster Schritt ist der Deckungsgrad der fälligen Verbindlichkeit mittels einer Liquiditätsbilanz zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss die weitere Liquiditätsentwicklung für einen gewissen Zeitraum betrachtet werden (sog. Zeitraumilliquidität), um festzustellen, ob es sich bei der festgestellten Unterdeckung um eine nur vorübergehenden Zahlungsstockung handelt oder nicht. In einem dritten Schritt muss die Höhe der Unterdeckung berechnet werden. Die Zahlungsunfähigkeit hat aus rein wirtschaftlicher Sicht gravierende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Auswirkungen sind etwa, dass zahlungsunfähige Unternehmen keine weiteren Leistungen beziehen dürfen, weil dies nicht mehr zahlen können, bereits bestellte aber noch nicht bezahlte Waren müssen – sofern möglich – sofort wieder zurückgegeben werden sowie die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Gegen juristische Personen (GmbH, AG) wird das Insolvenzverfahren auch bei Überschuldung eröffnet, § 19 I InsO. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, § 19 II InsO. Die Überschuldungsprüfung setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • einerseits die Ermittlung eines Überschuldungsstatus, ob eine rechnerische Überschuldung der juristischen Person vorliegt und 
  • andererseits die Erstellung einer Prognose über deren Fortbestand. 

Die Überschuldung kann somit entweder anhand des Überschuldungsstatus oder anhand einer positiven Fortbestehensprognose ausgeschlossen werden. Mittels des Überschuldungsstatus wird festgestellt, ob das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei diesem werden Aktiva und Passiva des Schuldners zu Liquidationswerten gegenübergestellt. Ergibt sich anhand dieses Überschuldungsstatus eine rechnerische Überschuldung liegt der Insolvenzgrund nur vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dies wird mittels einer Fortbestehensprognose ermittelt. Diese ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf der Grundlage einer plausiblen Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung für den Zeitraum des laufenden und des nächsten Geschäftsjahres erstellt werden sollte.