Folgen für die GmbH und eventuelle Auflösung

Das Insolvenzverfahren hat verschiedene Folgen. Der Geschäftsführer erhält ein gekürztes Gehalt und der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung. Das sind unter anderem die Vermögensverwaltung, Vertragsabschlüsse und Personalentscheidungen.

Gleichzeitig erfolgt eine Überprüfung durch den Insolvenzverwalter, ob die Geschäftsführung ihre Pflichten vernachlässigt hat und damit die Firmeninsolvenz fahrlässig verursachte. Die GmbH ist verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen und ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Etwaige Pflichtverletzungen können unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer führen. Zudem können auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Indizien für die Pflichtverletzung, welche der Insolvenzverwalter gesammelt hat, werden an die Staatsanwaltschaft weitergereicht. Stellt eine Überprüfung fest, dass die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Das Gericht entscheidet dann, ob die Geschäftsführung privat haften muss. Dies kann unter Umständen der Fall sein. Im Falle der Insolvenz haftet jedoch grundsätzlich nur die GmbH, nicht die einzelnen Gesellschafter gegenüber den Gläubigern. Für Unternehmer, die mit ihrem Privatvermögen haften, hat die Insolvenz weitere Konsequenzen, etwa eine verringerte Kreditwürdigkeit.

Die Insolvenz kann auf verschiedene Weise beendet werden, entweder mit der Auflösung der GmbH oder mit deren Fortführung. Eine Fortführung ist jedoch nur möglich, wenn sie im Insolvenzplan vorgesehen oder wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag der GmbH selbst eingestellt wird. Die Erstellung eines Insolvenzplans bereitet die Möglichkeit, aus der Unternehmenskrise heraus zu gelangen. Dort können individuelle abweichende Regelungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Besteht ein Unternehmen nach der Firmeninsolvenz fort, läuft der Geschäftsalltag unverändert weiter.

Nicht oder zu spät beglichene Forderungen bei Banken oder Geschäftspartnern führen zu negativen Schufa-Einträgen.

Eine weitere Folge der GmbH-Insolvenz ist die Auflösung und anschließende Liquidation der GmbH. Die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH stellt ein Auflösungsgrund dar, der – soweit der Beschluss rechtskräftig ist – von Amts wegen im Handelsregister einzutragen ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt gem. § 60 I Nr. 4 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft. Die GmbH kann also aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Wenn die GmbH durch das Urteil des Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde, beginnt die Phase der Liquidation. Die Gesellschafter werden zu Liquidatoren. Die Liquidation besteht darin, dass der Geschäftsführer in diesem Zeitraum die laufenden Geschäfte der GmbH beendet, die Verpflichtungen der GmbH erfüllt und das Vermögen der GmbH zu Geld macht. Ist nach der Liquidation noch Geld vorhanden, wird dieses unter den Gesellschaftern nach Höhe ihrer Anteile ausgezahlt. Nach Aufteilung des Vermögens gilt die Liquidation als beendet. Mit dem Ende der Liquidation müssen die Liquidatoren deren Ende zu Eintragen in das Handelsregister anmelden. Danach wird die GmbH aus diesem gelöscht.