Insolvenzmasse

Gem. § 35 I InsO ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört (Altvermögen) und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb). Zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählt also das gesamte Vermögen, welches der GmbH zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und dasjenige, welches sie während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, welches Gläubigern im Falle der Insolvenz eines Schuldners zur Befriedigung ihrer Forderungen mittels Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht. Die Verwertung und Verteilung dessen erfolgt im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter. Weiterhin dient sie auch zur Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahren und sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zur Insolvenzmasse können grundsätzlich alle Arten von Vermögensgegenständen zählen. Neben 

  • Barmitteln, 
  • Bankguthaben, 
  • Depotbeständen, 
  • Ansprüchen aus Versicherungen und 
  • Forderungen 

gehören dazu auch 

  • bewegliche Sachen, 
  • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. 

Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Marken sind ebenfalls verwertbar und können Bestandteile der Insolvenzmasse sein. Gem. § 36 I 2 InsO gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850k, 851 und 851 d ZPO entsprechend. Zur Insolvenzmasse gehören jedoch nach § 36 II Nr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher des Schuldners. Gem. § 36 I 1 InsO gehören die Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen mit der Ausnahme von Sachen, die nach § 811 I Nr.4 und 9 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 II Nr. 2 InsO. Die von § 36 InsO angeordnete Einschränkung greift nicht für die Gesellschaftsinsolvenz, da hier ein Schutz einer Sozialexistenz –anders als bei natürlichen Personen- nicht angezeigt ist. Die Insolvenzmasse umfasst weiterhin das Unternehmen im Ganzen, samt Geschäftswert und Kundenstamm, sodass es im Zuge der späteren Verwertung auch veräußert werden kann. Auch die Firma des Schuldners ist erfasst, wenn sie Sachfirma ist. Die Firma einer GmbH ist im Prinzip (mit dem Unternehmen) veräußerlich. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften setzt die Verwertung der Firma voraus, dass das Interesse der Gläubiger dasjenige des Namensgebers überwiegt. Schließlich werden Gesellschaftsrechte wie GmbH-Anteile mit umfasst. Nicht zur Insolvenzmasse gehören das schuldnerische Einkommen, welches im Rahmen der Pfändungsgrenzen nicht pfändbar ist. Gleiches gilt für Dinge des tägliche Lebens, wie etwa Möbel oder Kleidung, aber auch Elektrogeräte wie Herd oder Waschmaschine. Die Insolvenzmasse umfasst nicht das Auto, wenn der Schuldner dieses für die Ausbildung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Gem. § 40 InsO gehören persönliche Rechte des Schuldners, wie etwa Unterhaltsansprüche ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. Eine Minderung der Insolvenzmasse kann durch Absonderung oder Aufrechnung erfolgen und eine Vermehrung durch Insolvenzanfechtung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.