Der Insolvenzschuldner ist neben dem Insolvenzgläubiger eine zentrale Partei im Insolvenzverfahren. Gem. § 80 I InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Er verliert jedoch nicht seine Rechts-, Geschäfts-, Partei- und Prozessfähigkeit. Insolvenzschuldner sind insolvenzfähige juristische oder natürliche Personen oder eine der in § 11 II InsO genannten Personenmehrheiten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Den Insolvenzschuldner treffen nach Verfahrenseröffnung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, § 97 InsO. Er hat den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und muss sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Gem. § 98 InsO können gegen den Insolvenzschuldner Zwangsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht verhängt werden. Wenn der Insolvenzschuldner keine natürliche Person ist, haben die Mitglieder des Vertretungs- und Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, § 38 InsO. Persönlicher Gläubiger ist, wer in schuldrechtlicher Beziehung zum Schuldner steht. Gem. § 174 InsO muss der Insolvenzgläubiger den Vermögensanspruch schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anmelden. Insolvenzgläubiger werden gemeinschaftlich und gleichmäßig befriedigt. Da diese Befriedigung durch Geldzahlung erfolgt, muss die Insolvenzforderung ein Vermögensanspruch sein, nämlich ein auf Geldzahlung gerichteter oder in Geldwert umrechenbarer Vermögensanspruch. Ist der Anspruch nicht auf eine Leistung von Geld gerichtet oder ist der Geldbetrag nicht zu bestimmen, ist der Anspruch seinem Wert nach zu schätzen, § 45 InsO. Insolvenzgläubiger sind nicht die zur Aussonderung oder Absonderung berechtigten Verfahrensbeteiligten. Sie sind vielmehr Inhaber persönlicher – also nicht dinglicher – Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner. Ein Absonderungsberechtigter kann jedoch zugleich Insolvenzgläubiger sein, wenn der Insolvenzschuldner ihm gegenüber auch persönlich haftet und er eine Ausfallforderung gelten machen kann, § 52 InsO. Neu-Gläubiger, die erst nach Insolvenzeröffnung Ansprüche erwerben, werden durch § 38 InsO ausgeschlossen. Zu den Insolvenzgläubigern gehören auch die Gläubiger, die Inhaber eines auflösend bedingten Anspruchs sind, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, § 42 InsO. Insolvenzgläubiger, die in den Katalog des § 39 InsO fallen, werden als nachrangige Insolvenzgläubiger bezeichnet. Dieser Teil der Insolvenzgläubiger wird erst dann befriedigt, wenn die Forderungen im Sinne des § 38 InsO vollständig getilgt sind. Auch innerhalb der einzelnen Untergruppen wir in einer bestimmten Rangfolge befriedigt. Für all diese nachrangigen Forderungen wird in der Regel kein Überschuss aus der Verteilungsmasse bestehen. Anzumelden sind sie daher nur, wenn das Insolvenzgericht dazu ausnahmsweise auffordert (§ 174 III). Die Gläubiger haben erheblichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren (Gläubigerselbstverwaltung, Gläubigerautonomie). Am stärksten sind sie im Insolvenzplanverfahren beteiligt. Die Gläubigerschaft wirkt dabei durch „Organe“ namentlich durch die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss.