Insolvenzantrag und Insolvenzverfahren

Der Insolvenzantrag (auch Eröffnungsantrag) leitet das Insolvenzeröffnungsverfahren ein. Dieser muss schriftlich bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Antragsberechtigt sind der Schuldner und auch dessen Gläubiger. Bei juristischen Personen bzw. einer „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ ist jedes Mitglied, welches dem Vertretungsorgan angehört (z.B. der Vorstand, der Geschäftsführer) sowie jeder persönlich haftender Gesellschafter zur Antragstellung befugt. Primär ist jeder Geschäftsführer antragspflichtig, im Gegensatz zu natürlichen Personen, welche nicht generell antragspflichtig sind. Der Antrag muss unverzüglich, spätestens drei Wochen nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet geworden ist, gestellt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ist innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen der Insolvenzantrag zu stellen.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags richten sich nach den allgemeine Prozessvoraussetzungen, § 4 InsO i.V.m. der ZPO. Gläubigeranträge erfordern zusätzlich die Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund sowie ein rechtlichen Interesse, § 14 I InsO. § 5 InsO besagt, dass bei einem vorliegenden Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob Insolvenzgründe vorliegen. Des Weiteren werden die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags durch das Gericht, § 4 InsO i.V.m. ZPO und die Insolvenzfähigkeit des Schuldners, § 11 InsO überprüft. Bei einem Gläubigerantrag wird überprüft, ob die Forderungen berechtigt sind und ob der vorgebrachte Eröffnungsgrund glaubhaft ist. Nach § 14 II InsO ist der Schuldner vom Insolvenzgericht anzuhören, soweit der Insolvenzeröffnungsantrag zulässig ist. Gem. § 28 InsO muss zumindest einer der drei Insolvenzgründe vorliegen und die Insolvenzmasse muss die Verfahrenskosten decken. Das Insolvenzgericht beauftragt einen Gutachter, das Vorliegen von Gründen für ein Verfahren sowie die Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Gem. § 21 InsO hat das Insolvenzgericht die Pflicht, bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag, Schritte zur Sicherung des Schuldnervermögens einzuleiten. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten: 

  • die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, 
  • das Auferlegen eines Vermögensverbotes über das Vermögen des Schuldners bzw. 
  • gegen den Schuldner eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einstweilen) zu untersagen. 

Weiterhin kann vom Insolvenzgericht ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet werden, wonach der Schuldner nicht mehr ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters verfügen kann. Für Geschäfte des Schuldners ist somit die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich. Gem. § 23 InsO werden die Sicherheitsmaßnahmen öffentlich bekannt gemacht. Diese Sicherheitsmaßnahmen dienen dazu, die Vermögensverfügungen der GmbH zu blockieren.

Das Insolvenzverfahren läuft wie folgt ab. Nach dem Eingang der Unterlagen prüft das Gericht zunächst, ob eine Insolvenz für die GmbH möglich ist. Für diesen Prüfungszeitraum ordnet das Gericht bei einem laufenden Geschäftsbetrieb und bei der Gefahr der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einen vorläufigen Insolvenzverwalter an und benennt diesen. Dadurch sollen die Vermögenswerte des Unternehmens gesichert werden. Entweder zeigt sich während der Prüfung der Vermögensverhältnisse durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, dass die GmbH die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht mit dem vorhandenen Vermögen bezahlen kann oder es wird festgestellt, dass eine das Verfahren deckende Masse vorhanden ist und ein Insolvenzgrund vorliegt. Stellt sich ersteres heraus, wird der Insolvenzantrag durch das Gericht mangels Insolvenzmasse abgewiesen und das Unternehmen wird zwangsweise aufgelöst. Ergibt sich zweiteres durch die Prüfung, leitet das Gericht das Insolvenzverfahren ein. Der Ablauf der Firmeninsolvenz verläuft dann nach einer festgelegten Schrittfolge. Während des gesamten Ablaufs wird die GmbH-Geschäftsführung über alle wichtigen Fristen durch das zuständige Gericht oder den Insolvenzverwalter informiert.

Im ersten Schritt erfolgt die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle. Das heißt die Gläubiger müssen in einer gerichtlich festgesetzten Frist ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle schriftlich anmelden.

Der zweite Schritt umfasst den Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf einer Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert. Sie entscheiden über die Sanierung oder Auflösung der GmbH. Wird eine Auflösung der GmbH beschlossen, wird das Vermögen der GmbH veräußert, alle offenen Forderungen eingetrieben und diese schließlich der Insolvenzmasse zugeführt.

Im Prüfungstermin, als vierter Schritt, werden alle Forderungen in einer Insolvenztabelle dokumentiert.

Anschließend erfolgt die Abwicklungsphase, welche die Umsetzung der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen und Tilgung der Schulden beinhaltet.

Der Schlusstermin erfolgt, sobald der Betrieb wieder zahlungsfähig ist. Dann stellt der Insolvenzverwalter den Richtern seinen Schlussbericht vor. 

Als letzter Schritt erfolgt die Aufhebung. Das Gericht beendet das Verfahren und veröffentlicht das Ende der Insolvenz auf der Seite für Insolvenzbekanntmachungen und die GmbH erhält die komplette Verfügungsgewalt zurück. Im Falle der Auflösung der GmbH ist das Verfahren aufgehoben und die GmbH aufgelöst, wenn das Vermögen der GmbH verwertet und auf die Gläubiger verteilt wurde.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig, § 80 I InsO und der Erwerb von Rechten an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen ist nicht mehr möglich, § 91 I InsO. Das Vermögen und die Verfügungsbefugnisse des Schuldners über die Insolvenzmasse gehen gem. § 80 I InsO uneingeschränkt an den bestellten Insolvenzverwalter über. Weiterhin werden sämtliche Vertragsverhältnisse und Rechte des Schuldners dem Insolvenzverwalter übertragen. Gem. § 148 I InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners sofort in Besitz zu nehmen und die Forderungen des Gläubigers auf ihre Berechtigung hin zu prüfen.

Nach Abschluss des Verfahrens muss die GmbH die Gerichtskosten sowie den Insolvenzverwalter, während des Insolvenzverfahrens begründete Kosten und die übrigen Insolvenzforderungen begleichen. Die Kosten einer GmbH-Insolvenz sind von der Dauer der Insolvenz, der Gläubigeranzahl und dem Umfang der Insolvenzmasse abhängig. Die Dauer einer GmbH-Insolvenz ist deshalb nicht verbindlich vorgegeben. Sie ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie etwa den Unternehmensschulden, der Anzahl der Gläubiger, der tatsächlichen Unternehmensgröße und er Sanierungspotentialen.